Hinweis
- Die Datensperre ist auf die Daten im Steuerregister derjenigen Gemeinde beschränkt, bei welcher ein Antrag gestellt wird. Die Datensperre hat keine Wirkung auf andere, von der gleichen Gemeinde geführte Register (Personendaten der Einwohnerkontrolle usw.).
- Steuerausweise gemäss § 122 des Steuergesetzes (StG) können ungeachtet einer Datensperre ausgestellt werden, sofern die Antragsteller dem Gemeindesteueramt glaubhaft dartun können, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen behindert werden (§ 11 Abs. 2 lit. b des Datenschutzgesetzes). Das Gesuch um Ausstellung des Steuerausweises wird dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme unterbreitet (§ 122 Abs. 3 StG).
- Die Kriterien zur Beurteilung von berechtigten Anfragen finden sich in der entsprechenden Weisung der Finanzdirektion über die Führung der Steuerregister.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steuern | 044 713 55 50 | steueramt@langnau.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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